Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen (5)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 43 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 43 - Aufgaben

Artikel 43

Aufgaben

(1)  
Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Beschlüsse. Der Rat der Aufseher gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen der Behörde ab, erlässt ihre dort genannten Leitlinien und Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge, wobei er sich auf einen Vorschlag des einschlägigen internen Ausschusses oder Gremiums, des Vorsitzenden beziehungsweise des Verwaltungsrates stützt.
(4)  

Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens angenommen und öffentlich bekannt gemacht.

(5)  
Der Rat der Aufseher nimmt auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, an und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.
(6)  

Der Rat der Aufseher beschließt das mehrjährige Arbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(7)  
Der Rat der Aufseher erlässt gemäß Artikel 63 den Haushaltsplan.
(8)  
Der Rat der Aufseher hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor. Er kann den Exekutivdirektor gemäß Artikel 51 Absatz 5 seines Amtes entheben.