Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen (7)
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Artikel 40 - Zusammensetzung

Achtung! Dieser Artikel wird am 31/12/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1620, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 40

Zusammensetzung

(1)  

Der Rat der Aufseher besteht aus

a) 

dem Vorsitzenden,

b) 

dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,

c) 

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) 

einem nicht stimmberechtigten Vertreter, der vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank ernannt wird,

e) 

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) 

je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

(2)  
Der Rat der Aufseher organisiert mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit der Interessengruppe Bankensektor.
(3)  
Jede zuständige Behörde benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher bei Verhinderung vertreten kann.
(4)  
Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen.
(4a)  
In Diskussionen, die sich nicht auf einzelne Finanzinstitute gemäß Artikel 44 Absatz 4 beziehen, kann der vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank benannte Vertreter von einem Vertreter der Europäischen Zentralbank mit Fachwissen in Zentralbankaufgaben begleitet werden.
(5)  
In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich ist, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss der Rat der Aufseher jedoch einen Punkt erörtern, der nicht in die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden nationalen Behörde hinzuziehen.
(6)  
Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.

Für die Zwecke seines Handelns im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU übt der Vorsitzende des  Einheitlichen Abwicklungsausschusses im Rat der Aufseher eine Beobachterrolle aus.

(7)  

Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen.

(8)  
Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte nationale Behörde nicht für die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständig, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen Vertreter der Verbraucherschutzbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen, der kein Stimmrecht erhält. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für den Verbraucherschutz zuständig, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter.