Artikel 40
Zusammensetzung
Der Rat der Aufseher besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
einem nicht stimmberechtigten Vertreter, der vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank ernannt wird,
einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.
Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.
Für die Zwecke seines Handelns im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU übt der Vorsitzende des Einheitlichen Abwicklungsausschusses im Rat der Aufseher eine Beobachterrolle aus.
Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen.
Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen.