Artikel 22a
Prüfung der Einhaltung der für Methoden geltenden Anforderungen
(1)
Bei der Ausübung ihrer laufenden Beaufsichtigung von nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen überprüft die ESMA regelmäßig die Einhaltung des Artikels 8 Absatz 3.
(2)
Unbeschadet des Artikels 23 muss die ESMA im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung
a)
prüfen, ob Ratingagenturen Rückvergleiche vornehmen,
b)
die Ergebnisse dieser Rückvergleiche auswerten und
c)
sich davon vergewissern, dass die Ratingagenturen über Verfahren verfügen, durch die sie die Ergebnisse der Rückvergleiche bei ihren Ratingmethoden berücksichtigen können.