Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
Änderungen
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. E-Geld-Institut“ eine juristische Person, die nach Titel II eine Zulassung für die Ausgabe von E-Geld erhalten hat;

2. E-Geld“ jeden elektronisch — darunter auch magnetisch — gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird;

3. E-Geld-Emittent“ in Artikel 1 Absatz 1 genannte Einrichtungen, Institute, denen eine Freistellung nach Artikel 1 Absatz 3 gewährt wird, sowie juristische Personen, denen eine Freistellung nach Artikel 9 gewährt wird;

4. durchschnittlicher E-Geld-Umlauf“ den durchschnittlichen Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.