Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 51 - Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie)

Artikel 51

Übergangsbestimmung

Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 84/253/EWG vor Inkrafttreten der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Bestimmungen die Zulassung erteilt haben, gelten als gemäß dieser Richtlinie zugelassen.