Artikel 46
Ausnahmen bei Gleichwertigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 3 nur dann absehen oder abweichen, wenn diese Prüfer bzw. Prüfungsunternehmen aus einem Drittland in dem Drittland einer öffentlichen Aufsicht, einem Qualitätssicherungssystem sowie Untersuchungen und Sanktionen unterliegen, die Anforderungen genügen, die denen der Artikel 29, 30 und 32 gleichwertig sind.
(2) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die dort genannte Gleichwertigkeit von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beurteilt; die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren über ihr Vorliegen. Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Gleichwertigkeit selbst beurteilen oder sich die durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführte Beurteilung zu eigen machen, bis die Kommission eine Entscheidung trifft. Entscheidet die Kommission, dass die Anforderung der Gleichwertigkeit im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt ist, kann sie zulassen, dass die betroffenen Prüfer und Prüfungsunternehmen ihre Prüfungstätigkeit in Einklang mit den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaates während einer angemessenen Übergangsfrist weiterführen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a) |
ihre Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne von Absatz 2 und |
b) |
die Hauptpunkte ihrer Kooperationsvereinbarungen mit öffentlichen Aufsichtssystemen, Qualitätssicherungssystemen sowie Untersuchungen und Sanktionen in Drittländern auf der Grundlage von Absatz 1. |