Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 43 - Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie)

Artikel 43

Qualitätssicherung

Bei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, hat die in Artikel 29 genannte Qualitätssicherungsprüfung mindestens alle drei Jahre zu erfolgen.