Artikel 35
Benennung der zuständigen Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben verantwortliche zuständige Stellen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung.
(2) Die zuständigen Stellen müssen so organisiert sein, dass Interessenkonflikte vermieden werden.