Artikel 25
Prüfungshonorare
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Regelung, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen
a) |
nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt werden; |
b) |
an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen. |