Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 25 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 25 - Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie)

Artikel 25

Prüfungshonorare

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Regelung, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen

a)

nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt werden;

b)

an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.