Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 16 - Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie)

Artikel 16

Registrierung von Abschlussprüfern

(1)   Für Abschlussprüfer werden im öffentlichen Register zumindest die folgenden Angaben geführt:

a)

Name, Anschrift und Registrierungsnummer;

b)

gegebenenfalls Name, Anschrift, Internet-Adresse und Registrierungsnummer der Prüfungsgesellschaft(en), bei der/denen der Abschlussprüfer angestellt ist oder der/denen er als Partner angehört oder in ähnlicher Form verbunden ist;

c)

andere Registrierung(en) als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und als Prüfer in Drittländern, einschließlich des/der Namen(s) der Zulassungsbehörde(n) und gegebenenfalls der Registrierungsnummer(n).

(2)   Prüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 45 registriert sind, werden im Register eindeutig als solche, und nicht als Abschlussprüfer, geführt.