Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (3)
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Artikel 8 - Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie)

Artikel 8

Ausnahmen

(1)   Die Artikel 4, 5 und 6 gelten nicht für die folgenden Emittenten:

a)

Staaten, Gebietskörperschaften eines Staates, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und

b)

Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, begeben.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, dass Artikel 5 auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung findet, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 000 000 EUR nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht wurde.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, dass Artikel 5 auf Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/71/EG bereits existieren und die ausschließlich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung findet.