Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie)

Artikel 6

Zwischenmitteilung der Geschäftsführung

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 2003/6/EG veröffentlicht ein Emittent, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in der ersten und in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung. Diese Mitteilungen sind in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des betreffenden Sechsmonatszeitraums zu erstellen. Sie müssen Informationen über den Zeitraum zwischen dem Beginn des betreffenden Sechsmonatszeitraums und dem Datum der Veröffentlichung der Mitteilung enthalten. Eine Mitteilung muss Folgendes enthalten:

eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihrer Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen sowie

eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten sowie der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum.

(2)   Emittenten, die entweder nach den Vorschriften des nationalen Rechts oder den Regeln des geregelten Marktes oder von sich aus Quartalsfinanzberichte gemäß den genannten Vorschriften oder Regeln veröffentlichen, sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung gemäß Absatz 1 entbunden.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Januar 2010 einen Bericht über die Transparenz der Quartalsfinanzberichte und Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung von Emittenten vor, um zu prüfen, ob die darin enthaltenen Informationen den Zweck erfüllen, Anlegern eine fundierte Beurteilung der Finanzlage des Emittenten zu ermöglichen. Ein solcher Bericht beinhaltet eine Folgenabschätzung für die Bereiche, in denen die Kommission die Vorlage von Änderungen zu diesem Artikel in Betracht zieht.