Artikel 3
Integration der Wertpapiermärkte
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat kann für Emittenten strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen.
Der Herkunftsmitgliedstaat kann auch für Aktionäre bzw. natürliche oder juristische Personen im Sinne der Artikel 10 oder 13 strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen.
(2) Ein Aufnahmemitgliedstaat darf nicht
a) |
für die Zulassung von Wertpapieren zu einem geregelten Markt in seinem Hoheitsgebiet strengere Veröffentlichungspflichten als die in dieser Richtlinie oder in Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG festgelegten vorsehen; |
b) |
für einen Aktionär bzw. eine natürliche oder juristische Person im Sinne der Artikel 10 oder 13 hinsichtlich der Mitteilung von Informationen strengeren Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen. |