Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (10) mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten, für die nationale Vorschriften gelten können; |
b) |
„Schuldtitel“ sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen; |
c) |
„geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG; |
d) |
„Emittent“ ist eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschließlich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt; |
e) |
„Aktionär“ ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:
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f) |
„kontrolliertes Unternehmen“ ist jedes Unternehmen,
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g) |
„Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs“ sind Investmentfonds und Investmentgesellschaften,
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h) |
„Anteilscheine eines Organismus für gemeinsame Anlagen“ sind die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebenen Wertpapiere, die die Rechte der Anteilsinhaber am Vermögen eines solchen Organismus verbriefen; |
i) |
„Herkunftsmitgliedstaat“ ist
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j) |
„Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt; |
k) |
„vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, nach dieser Richtlinie, nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (11) oder nach den gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats offen legen muss; |
l) |
„elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren; |
m) |
„Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (12); |
n) |
„Market Maker“ ist eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben. |
o) |
„Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (13); |
p) |
„dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere“ sind als Daueremission begebene Schuldtitel ein und desselben Emittenten oder mindestens zwei getrennte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung. |
(2) Für die Zwecke der Definition des „kontrollierten Unternehmens“ in Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii) umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder natürlichen oder juristischen Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt.
(3) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen.
Die Kommission wird insbesondere
a) |
für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i) Ziffer ii) festlegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat; |
b) |
den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anpassen, wenn dies für die in Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer ii) genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte; |
c) |
für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l) eine indikative Liste der Hilfsmittel erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (14) Rechnung tragen. |
(10) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
(11) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
(12) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG.
(13) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).
(14) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.