Artikel 22
Leitlinien
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen geeignete Leitlinien, um den öffentlichen Zugang zu den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind, weiter zu erleichtern.
Mit diesen Leitlinien soll Folgendes geschaffen werden:
a) |
ein elektronisches Netz, das auf nationaler Ebene zwischen den Wertpapieraufsichtsbehörden, den Betreibern geregelter Märkte und den nationalen Handelsregistern im Sinne der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (18) (19), aufzubauen ist; und |
b) |
ein einheitliches elektronisches Netz oder eine Plattform elektronischer Netze zwischen den Mitgliedstaaten. |
(2) Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1 zu erzielenden Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2006 und kann nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Artikel 19 und 21 zu erleichtern.
(18) Anmerkung des Herausgebers: Der Titel der Richtlinie ist angepasst worden, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme galt Artikel 58 des Vertrags.
(19) ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 13).