Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (5)
Suche im Rechtsakt

Artikel 21 - Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie)

Artikel 21

Zugang zu vorgeschriebenen Informationen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt gibt, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung stellt. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass der Emittent auf Medien zurück greifen muss, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Der Herkunftsmitgliedstaat darf jedoch nicht vorschreiben, dass lediglich Medien eingesetzt werden, deren Betreiber in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass es zumindest ein amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gibt. Solche Systeme sollten den Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer genügen und auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 1 abgestimmt werden.

(3)   Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in lediglich einem Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so stellt dieser Aufnahmemitgliedstaat die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 sicher.

(4)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sicherzustellen.

Insbesondere legt sie Folgendes fest:

a)

Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1;

b)

Mindestnormen für die zentralen Speicherungssysteme gemäß Absatz 2.

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.