Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 20 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 20 - Sprachregelung

Artikel 20

Sprachregelung

(1)  
Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates akzeptierten Sprache zu veröffentlichen.
(2)  

Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt im Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen

a) 

in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates akzeptierten Sprache und

b) 

je nach der Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, bekannt zu geben.

(3)  
Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en), aber nicht im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder aber in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann darüber hinaus in seinen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festlegen, dass die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von seiner zuständigen Behörde akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen ist.

(4)  
Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.
(5)  
Die Mitgliedstaaten gestatten Aktionären bzw. den natürlichen oder juristischen Personen im Sinne der Artikel 9, 10 und 13, einem Emittenten im Rahmen dieser Richtlinie Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen. Erhält der Emittent eine Mitteilung in dieser Form, dürfen die Mitgliedstaaten ihm nicht auferlegen, eine Übersetzung in eine von den zuständigen Behören akzeptierte Sprache zur Verfügung zu stellen.
(6)  
Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten bzw. der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000  EUR bzw. — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000  EUR entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 gilt auch für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000  EUR oder — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000  EUR entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen.

(7)  
Wird in einem Mitgliedstaat bezüglich des Inhalts einer vorgeschriebenen Information Klage vor Gericht erhoben, so wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darüber entschieden, wer die Kosten für die Übersetzung dieser Informationen zum Zwecke der Gerichtsverhandlung zu tragen hat.