Artikel 15
Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 9 schreibt der Herkunftsmitgliedstaat zumindest vor, dass der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, veröffentlicht.