Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 25 - Änderung der Richtlinie 92/96/EWG

Artikel 25

Änderung der Richtlinie 92/96/EWG

Die Richtlinie 92/96/EWG wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)  
Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert,erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele dadurch unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 12a der Richtlinie 79/267/EWG sein.“
2. 

Artikel 15 Absatz 5c erhält folgende Fassung:

„(5c)  

Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, dass einezuständige Behörde

— 
Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben,
— 
gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mitder Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,

zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt,noch dass diese Behörden oder Einrichtungen zuständigen Behörden die Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel.“