Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 97 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 97

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass die in Artikel 85 Absatz 1 genannten Personen und Gesellschaften die Bestimmungen dieses Kapitels nicht einhalten.

TITEL V

VERÖFFENTLICHUNG UND BEKANNTMACHUNG DER INFORMATIONEN

KAPITEL I

Veröffentlichung und Bekanntmachung des Prospekts für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse

Abschnitt 1

Modalitäten und Fristen für die Veröffentlichung des Prospekts und dessen ergänzende Dokumente