Artikel 97
Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass die in Artikel 85 Absatz 1 genannten Personen und Gesellschaften die Bestimmungen dieses Kapitels nicht einhalten.
TITEL V
VERÖFFENTLICHUNG UND BEKANNTMACHUNG DER INFORMATIONEN
KAPITEL I
Veröffentlichung und Bekanntmachung des Prospekts für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
Abschnitt 1
Modalitäten und Fristen für die Veröffentlichung des Prospekts und dessen ergänzende Dokumente