Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 96 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 96

Zuständige Stellen im Sinne dieses Kapitels sind die Stellen des Mitgliedstaats, dessen Recht die in Artikel 85 Absatz 1 genannten Gesellschaften unterliegen.

Abschnitt 6

Sanktionen