Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 88 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 88 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 88

Die Mitgliedstaaten können Personen und Gesellschaften im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 strengeren als den in diesem Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen oder zusätzlichen Verpflichtungen unterwerfen, sofern sie allgemein auf alle Erwerber und Veräußerer und alle Gesellschaften oder auf alle Erwerber, Veräußerer und Gesellschaften einer bestimmten Kategorie anwendbar sind.

Abschnitt 2

Bekanntzugebende Informationen im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung