Artikel 88
Die Mitgliedstaaten können Personen und Gesellschaften im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 strengeren als den in diesem Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen oder zusätzlichen Verpflichtungen unterwerfen, sofern sie allgemein auf alle Erwerber und Veräußerer und alle Gesellschaften oder auf alle Erwerber, Veräußerer und Gesellschaften einer bestimmten Kategorie anwendbar sind.
Abschnitt 2
Bekanntzugebende Informationen im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung