Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 86 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 86 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 86

Erwerb einer Beteiligung im Sinne dieses Kapitels ist nicht nur der Kauf einer solchen Beteiligung, sondern auch jeder sonstige Erwerb einer Beteiligung ungeachtet seines Rechtsgrundes oder des angewandten Verfahrens, einschließlich des Erwerbs von Beteiligungen aufgrund eines der in Artikel 92 genannten Fälle.