Artikel 86
Erwerb einer Beteiligung im Sinne dieses Kapitels ist nicht nur der Kauf einer solchen Beteiligung, sondern auch jeder sonstige Erwerb einer Beteiligung ungeachtet seines Rechtsgrundes oder des angewandten Verfahrens, einschließlich des Erwerbs von Beteiligungen aufgrund eines der in Artikel 92 genannten Fälle.