Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 82 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 82

(1) Das Unternehmen, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung an mehreren, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen oder tätigen Wertpapierbörsen zugelassen sind, muss sicherstellen, dass die dem Markt an jeder dieser Börsen erteilten Informationen gleichwertig sind.

(2) Das Unternehmen, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung an mehreren, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in einem oder mehreren Drittländern ansässigen oder tätigen Wertpapierbörsen zugelassen sind, muss dem Markt des oder der Mitgliedstaaten, in denen seine Schuldverschreibungen börsennotiert werden, Informationen übermitteln, die den Informationen zumindest gleichwertig sind, die es dem Wertpapiermarkt des oder der betreffenden Drittländern übermittelt, sofern diese Informationen für die Bewertung der Schuldverschreibungen Bedeutung haben können.

Abschnitt 2

Schuldverschreibungen, die von einem Staat, seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden