Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 79 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 79 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 79

(1) Beabsichtigt ein Unternehmen eine die Rechte der Schuldverschreibungsinhaber berührende Änderung seines Errichtungsaktes oder seiner Satzung, so muss es den entsprechenden Entwurf den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten mitteilen, in denen seine Schuldverschreibungen börsennotiert werden.

(2) Dieser Entwurf ist den zuständigen Stellen spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des Organs, das über die vorgeschlagene Änderung beschließen soll, mitzuteilen.