Artikel 79
(1) Beabsichtigt ein Unternehmen eine die Rechte der Schuldverschreibungsinhaber berührende Änderung seines Errichtungsaktes oder seiner Satzung, so muss es den entsprechenden Entwurf den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten mitteilen, in denen seine Schuldverschreibungen börsennotiert werden.
(2) Dieser Entwurf ist den zuständigen Stellen spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des Organs, das über die vorgeschlagene Änderung beschließen soll, mitzuteilen.