Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 42 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 42

Die Gesellschaft muss sowohl hinsichtlich ihrer Gründung als auch ihres satzungsmäßigen Funktionierens den Gesetzen und Verordnungen entsprechen, denen sie unterliegt.