Artikel 41
Die Gemeinschaft kann im Wege von Vereinbarungen, die gemäß dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern getroffen werden, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Zulassungsprospekte, die gemäß der Regelung dieses oder dieser Drittländer erstellt und kontrolliert wurden, als den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie genügend anerkennen, sofern die betreffende Regelung den Anlegern einen gleichwertigen Schutz wie die vorliegende Richtlinie gewährleistet, selbst wenn diese Regelung sich von den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie unterscheidet.
KAPITEL II
Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien
Abschnitt 1
Bedingungen für die Gesellschaft als solche, deren Aktien Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind