TITEL III - BESONDERE BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER AMTLICHEN BÖRSENNOTIERUNG VON WERTPAPIEREN (Artikel 20-63)
TITEL IV - FORTDAUERNDE PFLICHTEN BETREFFEND WERTPAPIERE, DIE ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG ZUGELASSEN SIND (Artikel 64-97)KAPITEL I - Pflichten der Gesellschaft, deren Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 64-77)KAPITEL II - Pflichten des Emittenten, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 78-84)KAPITEL III - Informationspflicht bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft (Artikel 85-97)Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (Artikel 85-88)Artikel 85 [aufgehoben]Artikel 86 [aufgehoben]Artikel 87 [aufgehoben]Artikel 88 [aufgehoben]Abschnitt 2 - Bekannt zu gebende Informationen im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung (Artikel 89-91)Abschnitt 3 - Bestimmung der Stimmrechte (Artikel 92)Abschnitt 4 - Entbindungen und Befreiungen (Artikel 93-95)Abschnitt 5 - Zuständige Stellen (Artikel 96)Abschnitt 6 - Sanktionen (Artikel 97)
KAPITEL I - Pflichten der Gesellschaft, deren Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 64-77)
KAPITEL II - Pflichten des Emittenten, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 78-84)
KAPITEL III - Informationspflicht bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft (Artikel 85-97)Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (Artikel 85-88)Artikel 85 [aufgehoben]Artikel 86 [aufgehoben]Artikel 87 [aufgehoben]Artikel 88 [aufgehoben]Abschnitt 2 - Bekannt zu gebende Informationen im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung (Artikel 89-91)Abschnitt 3 - Bestimmung der Stimmrechte (Artikel 92)Abschnitt 4 - Entbindungen und Befreiungen (Artikel 93-95)Abschnitt 5 - Zuständige Stellen (Artikel 96)Abschnitt 6 - Sanktionen (Artikel 97)
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (Artikel 85-88)Artikel 85 [aufgehoben]Artikel 86 [aufgehoben]Artikel 87 [aufgehoben]Artikel 88 [aufgehoben]
Abschnitt 2 - Bekannt zu gebende Informationen im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung (Artikel 89-91)