TITEL III - BESONDERE BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER AMTLICHEN BÖRSENNOTIERUNG VON WERTPAPIEREN (Artikel 20-63)
TITEL IV - FORTDAUERNDE PFLICHTEN BETREFFEND WERTPAPIERE, DIE ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG ZUGELASSEN SIND (Artikel 64-97)KAPITEL I - Pflichten der Gesellschaft, deren Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 64-77)KAPITEL II - Pflichten des Emittenten, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 78-84)Abschnitt 1 - Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werden (Artikel 78-82)Artikel 78 [aufgehoben]Artikel 79 [aufgehoben]Artikel 80 [aufgehoben]Artikel 81 [aufgehoben]Artikel 82 [aufgehoben]Abschnitt 2 - Schuldverschreibungen, die von einem Staat, seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden (Artikel 83-84)KAPITEL III - Informationspflicht bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft (Artikel 85-97)
KAPITEL I - Pflichten der Gesellschaft, deren Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 64-77)
KAPITEL II - Pflichten des Emittenten, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 78-84)Abschnitt 1 - Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werden (Artikel 78-82)Artikel 78 [aufgehoben]Artikel 79 [aufgehoben]Artikel 80 [aufgehoben]Artikel 81 [aufgehoben]Artikel 82 [aufgehoben]Abschnitt 2 - Schuldverschreibungen, die von einem Staat, seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden (Artikel 83-84)
Abschnitt 1 - Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werden (Artikel 78-82)Artikel 78 [aufgehoben]Artikel 79 [aufgehoben]Artikel 80 [aufgehoben]Artikel 81 [aufgehoben]Artikel 82 [aufgehoben]
Abschnitt 2 - Schuldverschreibungen, die von einem Staat, seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden (Artikel 83-84)
KAPITEL III - Informationspflicht bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft (Artikel 85-97)