TITEL III - BESONDERE BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER AMTLICHEN BÖRSENNOTIERUNG VON WERTPAPIEREN (Artikel 20-63)
TITEL IV - FORTDAUERNDE PFLICHTEN BETREFFEND WERTPAPIERE, DIE ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG ZUGELASSEN SIND (Artikel 64-97)KAPITEL I - Pflichten der Gesellschaft, deren Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 64-77)Abschnitt 1 - Börsennotierung von neu begebenen Aktien der gleichen Gattung (Artikel 64)Abschnitt 2 - Behandlung der Aktionäre (Artikel 65)Abschnitt 3 - Änderung des Errichtungsaktes oder der Satzung (Artikel 66)Abschnitt 4 - Jahresabschluss und Lagebericht (Artikel 67)Artikel 67 [aufgehoben]Abschnitt 5 - Zusätzliche Informationen (Artikel 68)Abschnitt 6 - Gleichwertigkeit der Informationen (Artikel 69)Abschnitt 7 - Regelmäßige Veröffentlichung von Informationen (Artikel 70-71)Abschnitt 8 - Veröffentlichung und Inhalt des Halbjahresberichts (Artikel 72-77)KAPITEL II - Pflichten des Emittenten, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 78-84)KAPITEL III - Informationspflicht bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft (Artikel 85-97)
KAPITEL I - Pflichten der Gesellschaft, deren Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 64-77)Abschnitt 1 - Börsennotierung von neu begebenen Aktien der gleichen Gattung (Artikel 64)Abschnitt 2 - Behandlung der Aktionäre (Artikel 65)Abschnitt 3 - Änderung des Errichtungsaktes oder der Satzung (Artikel 66)Abschnitt 4 - Jahresabschluss und Lagebericht (Artikel 67)Artikel 67 [aufgehoben]Abschnitt 5 - Zusätzliche Informationen (Artikel 68)Abschnitt 6 - Gleichwertigkeit der Informationen (Artikel 69)Abschnitt 7 - Regelmäßige Veröffentlichung von Informationen (Artikel 70-71)Abschnitt 8 - Veröffentlichung und Inhalt des Halbjahresberichts (Artikel 72-77)
KAPITEL II - Pflichten des Emittenten, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sind (Artikel 78-84)
KAPITEL III - Informationspflicht bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft (Artikel 85-97)