Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/01/2007
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 62 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 62 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 62

Der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung muss sich auf alle Schuldverschreibungen ein- und derselben Emission erstrecken.