Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 20/01/2007
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 5 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 5

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen sicher,

a) dass Wertpapiere nur dann zur amtlichen Notierung an einer in ihrem Gebiet ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse zugelassen werden, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, und

b) dass die Emittenten von zu einer solchen amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapieren, zu welchem Zeitpunkt auch immer die Zulassung erfolgt sein mag, den in dieser Richtlinie niedergelegten Pflichten unterliegen.