Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 20/01/2007
Änderungen
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Artikel 42

Artikel 42

Die Gesellschaft muss sowohl hinsichtlich ihrer Gründung als auch ihres satzungsmäßigen Funktionierens den Gesetzen und Verordnungen entsprechen, denen sie unterliegt.