Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 20/01/2007
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 12 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 12

Artikel 12

In Abweichung von Artikel 8 können die Mitgliedstaaten im alleinigen Interesse der Anleger die zuständigen Stellen ermächtigen, den Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung an besondere von ihnen für zweckdienlich erachtete Auflagen zu knüpfen, die sie zuvor dem Antragsteller ausdrücklich mitzuteilen haben.