Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 20/01/2007
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 111 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 111

Artikel 111

(1)  Die Richtlinien 79/279/EWG, 80/390/EWG, 82/121/EWG und 88/627/EWG, wie geändert durch die im Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.