Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 20/01/2007
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 109 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 109

Artikel 109

(1)  Im Hinblick auf eine infolge der Erfordernisse der Wirtschaftslage vorzunehmende Anpassung des in Artikel 43 Absatz 1 für den voraussichtlichen Börsenkurswert festgesetzten Mindestbetrags unterbreitet die Kommission dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 9 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

Wird auf diesen Absatz verwiesen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 10 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


( 9 ) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45. Geändert durch den Beschluss 2004/8/EG (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33).

( 10 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.