Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
Änderungen
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Artikel 5 - Richtlinie 2001/24/EG (CIWUD)

Artikel 5

Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

Halten die Behörden oder Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet für notwendig, so setzen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Diese Unterrichtung erfolgt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.