Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 5 - Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

Artikel 5

Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

Halten die Behörden oder Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet für notwendig, so setzen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Diese Unterrichtung erfolgt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.