Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 4 - Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 4

Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf jedem möglichen Wege von ihrer Entscheidung, eine Sanierungsmaßnahme einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahme unverzüglich — möglichst vor Einleitung dieser Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach — in Kenntnis. Diese Unterrichtung erfolgt durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.