Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7 - Richtlinie 98/26/EG (SFD)

Artikel 7

Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers, die sich aus seiner Teilnahme an einem System oder in Verbindung damit ergeben, ein und wirkt insoweit erst ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 1.