Artikel 6
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des zuständigen Gerichts bzw. der zuständigen Behörde ergangen ist.
(2) Sobald eine Entscheidung gemäß Absatz 1 ergangen ist, setzt das Gericht bzw. die Behörde unverzüglich die jeweilige Behörde, die von seinem/ihrem Mitgliedstaat benannt worden ist, von dieser Entscheidung in Kenntnis.
(3) Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten in Kenntnis.