Aktualisiert 17/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

RICHTLINIE 98/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Lamfalussy-Bericht von 1990 an die G10-Zentralbankpräsidenten wurde das nicht zu unterschätzende Systemrisiko in Zahlungssystemen aufgezeigt, die auf der Grundlage verschiedener - insbesondere multilateraler - Formen der Aufrechnung (netting) von Zahlungsaufträgen arbeiten. Die Verringerung der rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen, die auf der Basis der Bruttoabwicklung in Echtzeit ("Real Time Gross Settlement") arbeiten, ist eine vorrangige Aufgabe, da diese Systeme immer mehr an Bedeutung gewinnen.

(2) Es ist ferner überaus wichtig, das mit der Teilnahme an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verbundene Risiko zu vermindern, insbesondere wenn enge Beziehungen zwischen derartigen Systemen und Zahlungssystemen bestehen.

(3) Diese Richtlinie soll zur effizienten und kostengünstigen Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungsvereinbarungen in der Europäischen Gemeinschaft beitragen, was die Freiheit des Kapitalverkehrs im Binnenmarkt stärkt. Sie stellt damit einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Vollendung des Binnenmarktes dar, insbesondere in bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, und leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion.

(4) Es ist wünschenswert, daß die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten darauf gerichtet sind, die Beeinträchtigung eines Systems im Fall von Insolvenzverfahren gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems so gering wie möglich zu halten.

(5) Ein Vorschlag für eine Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, der 1985 vorgelegt und am 8. Februar 1988 geändert wurde, liegt noch beim Rat. Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 23. November 1995 schließt Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ausdrücklich aus.

(6) Diese Richtlinie soll sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Zahlungssysteme und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme erfassen. Unter die Richtlinie fallen alle Systeme der Gemeinschaft sowie die von den Teilnehmern im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an diesen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten. Dabei ist es unwesentlich, ob es sich um Teilnehmer aus der Gemeinschaft oder aus Drittländern handelt.

(7) Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen dritter Länder sind, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anwenden.

(8) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, ein System, dessen Haupttätigkeit in der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht, als System zu bezeichnen, das in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, auch wenn das betreffende System in beschränktem Umfang Geschäfte mit warenunterlegten Derivaten abwickelt.

(9) Die Verringerung des Systemrisikos erfordert insbesondere die Wirksamkeit von Abrechnungen und die Verwertbarkeit dinglicher Sicherheiten. Der Ausdruck "dingliche Sicherheit" umfaßt alle juristischen Sicherungsmittel, mit denen ein Teilnehmer aus dem System herrührende Rechte und Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern des Zahlungssystems und/oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sichert; hierzu zählen u. a. Rückkaufsvereinbarungen (Pensionsgeschäfte), gesetzliche Pfandrechte und fiduziarische Sicherungsrechte. Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts über die Art von dinglichen Sicherheiten, die geleistet werden können, werden durch die Definition der dinglichen Sicherheit in dieser Richtlinie nicht berührt.

(10) Diese Richtlinie erfaßt auch Sicherheiten, die den Zentralbanken der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken - insbesondere im Rahmen der Geldpolitik - geleistet werden; hierdurch unterstützt sie das Europäische Währungsinstitut bei seiner Aufgabe, mit Blick auf die Vorbereitung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die Effizienz grenzüberschreitender Zahlungen zu erhöhen, und trägt somit zum Aufbau des erforderlichen rechtlichen Rahmens bei, innerhalb dessen die künftige Europäische Zentralbank ihre Politik entwickeln kann.

(11) Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) sollten nach den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten rechtlich wirksam und für Dritte verbindlich sein.

(12) Unbeschadet der Vorschriften über die Wirksamkeit von Aufrechnungen können Systeme vor der Durchführung der Aufrechnung prüfen, ob in das System eingebrachte Aufträge den Regeln dieses Systems genügen und die Abrechnung durch das System durchgeführt werden kann.

(13) Diese Richtlinie schließt nicht aus, daß ein Teilnehmer oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Geschäft auf Wiedererlangung oder Rückerstattung von Leistungen im Zusammenhang mit einem in ein System eingebrachten Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend machen kann; dies darf nicht zur Folge haben, daß die Aufrechnung (netting) rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im System unwirksam werden.

(14) Es muß gewährleistet werden, daß Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge nach dem durch die Regeln des Systems definierten Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden können.

(15) Es ist notwendig, daß ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems mitteilt.

(16) Ein Insolvenzverfahren sollte nicht rückwirkend in die Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer eines Systems eingreifen.

(17) Die Richtlinie soll ferner festlegen, welches Insolvenzrecht im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems für die aus der Teilnahme an einem System herrührenden Rechte und Verpflichtungen des betreffenden Teilnehmers maßgeblich ist.

(18) Bei Insolvenz eines Teilnehmers sollten die von ihm geleisteten dinglichen Sicherheiten von der Anwendung des Insolvenzrechts auf den insolventen Teilnehmer nicht berührt werden.

(19) Artikel 9 Absatz 2 soll nur für ein Register, Konto oder zentrales Verwahrsystem gelten, welches das Eigentum an den betreffenden Wertpapieren bzw. das Recht auf Lieferung oder Übertragung der Wertpapiere belegt.

(20) Artikel 9 Absatz 2 soll sicherstellen, daß sich in dem Fall, in dem der Teilnehmer, die Zentralbank eines Mitgliedstaats oder die künftige Europäische Zentralbank eine gültige und wirksame dingliche Sicherheit gemäß dem Recht des Mitgliedstaats hält, in dem sich das betreffende Register, Konto oder zentrale Verwahrsystem befindet, die Gültigkeit und Verwertbarkeit dieser dinglichen Sicherheit gegenüber dem System (und dessen Betreiber) und gegenüber jeder anderen Person, die über das System mittelbar oder unmittelbar Ansprüche geltend macht, ausschließlich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats bestimmt.

(21) Artikel 9 Absatz 2 soll der Wirkungsweise und den Auswirkungen des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Wertpapiere begeben wurden, oder des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Wertpapiere möglicherweise in anderer Weise belegen sind (einschließlich der uneingeschränkten Geltung der Rechtsvorschriften, die die Begebung solcher Wertpapiere oder die Begründung oder Übertragung von Eigentum oder sonstigen Rechten an diesen betreffen), nicht vorgreifen und ist dahin gehend zu verstehen, daß nur das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats für die Anerkennung und Verwertbarkeit derartiger dinglicher Sicherheiten maßgeblich ist.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, zwischen allen durch diese Richtlinie erfaßten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinlängliche Verbindungen herzustellen, um ein Hoechstmaß an Transparenz und Rechtssicherheit bei Wertpapiergeschäften zu fördern.

(23) Die Annahme dieser Richtlinie ist der geeignetste Weg, um die vorgenannten Ziele zu erreichen, und geht nicht über das zu diesem Zweck notwendige Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: