Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 1 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 1

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt

a) 

für Systeme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a), die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in einer beliebigen Währung, in  Euro oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;

b) 

für Teilnehmer eines solchen Systems;

c) 

für dingliche Sicherheiten im Zusammenhang mit

— 
der Teilnahme an einem System oder
Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.