Artikel 1
Diese Richtlinie gilt
a)
b)
für Teilnehmer eines solchen Systems;
c)
für dingliche Sicherheiten im Zusammenhang mit
—
der Teilnahme an einem System oder
Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.