Artikel 3
Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) sind rechtlich verbindlich und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das System eingebracht wurden. Dies gilt auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.
Werden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an dem gemäß den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.