Artikel 6
Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Deckung wird auch nach dem Widerruf der Zulassung der Wertpapierfirma für die bis zum Zeitpunkt dieses Widerrufs getätigten Wertpapiergeschäfte gewährt.
Artikel 6
Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Deckung wird auch nach dem Widerruf der Zulassung der Wertpapierfirma für die bis zum Zeitpunkt dieses Widerrufs getätigten Wertpapiergeschäfte gewährt.