Artikel 3
Bei Forderungen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (10) verurteilt worden sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung durch Anlegerentschädigungssysteme.