Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2024/2984

Artikel 2

Format des Kryptowerte-Whitepapers

(1)   Kryptowerte-Whitepaper werden im XHTML-Format erstellt, wobei die im Anhang aufgeführten Felder unter Verwendung der Inline XBRL 1.1-Spezifikationen der eXtensible Business Reporting Language (XBRL) gekennzeichnet sind, und müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Das Inline XBRL-Instanzdokument, das das Kryptowerte-Whitepaper enthält, ist als einzelne XHTML-Datei einzureichen;

b)

Emittenten eines in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerts werden im Inline XBRL-Instanzdokument unter Verwendung der Rechtsträgerkennung nach ISO 17442, sofern verfügbar, angegeben;

c)

Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellen, und andere Personen als der Emittent, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellen, sind im Inline XBRL-Instanzdokument unter Verwendung der Rechtsträgerkennung nach ISO 17442, soweit verfügbar, oder einer anderen nach geltendem nationalem Recht vorgeschriebenen Kennung anzugeben.

(2)   Zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers wird eine Taxonomie verwendet, und die Elemente entsprechen den Angaben in Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4 des Anhangs.