Artikel 2
Format des Kryptowerte-Whitepapers
(1) Kryptowerte-Whitepaper werden im XHTML-Format erstellt, wobei die im Anhang aufgeführten Felder unter Verwendung der Inline XBRL 1.1-Spezifikationen der eXtensible Business Reporting Language (XBRL) gekennzeichnet sind, und müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Das Inline XBRL-Instanzdokument, das das Kryptowerte-Whitepaper enthält, ist als einzelne XHTML-Datei einzureichen; |
b) |
Emittenten eines in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerts werden im Inline XBRL-Instanzdokument unter Verwendung der Rechtsträgerkennung nach ISO 17442, sofern verfügbar, angegeben; |
c) |
Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellen, und andere Personen als der Emittent, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellen, sind im Inline XBRL-Instanzdokument unter Verwendung der Rechtsträgerkennung nach ISO 17442, soweit verfügbar, oder einer anderen nach geltendem nationalem Recht vorgeschriebenen Kennung anzugeben. |
(2) Zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers wird eine Taxonomie verwendet, und die Elemente entsprechen den Angaben in Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4 des Anhangs.