Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 27 - Format und Inhalt des Berichts über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens

Artikel 27

Format und Inhalt des Berichts über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens

(1)   Die Finanzunternehmen legen den in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Bericht über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens in einem durchsuchbaren elektronischen Format vor.

(2)   Die Finanzunternehmen nehmen in den in Absatz 1 genannten Bericht alle folgenden Informationen auf:

a)

einen einleitenden Abschnitt, der Folgendes enthält:

i)

eine eindeutige Angabe des Finanzunternehmens, das Gegenstand des Berichts ist, und, sofern relevant, eine Beschreibung seiner Gruppenstruktur;

ii)

eine Beschreibung des Kontexts des Berichts mit Blick auf Art, Umfang und Komplexität der Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte des Finanzunternehmens, seine Organisation, die ermittelten kritischen Funktionen, die Strategie, die wichtigsten laufenden Projekte oder Tätigkeiten, die Beziehungen und seine Abhängigkeit von internen und per Vertrag vergebenen IKT-Dienstleistungen und -Systemen oder die Auswirkungen, die ein Totalverlust oder eine schwerwiegende Verschlechterung derartiger Systeme hinsichtlich kritischer oder wichtiger Funktionen und der Markteffizienz hätte;

iii)

eine Zusammenfassung der wichtigsten Veränderungen des IKT-Risikomanagementrahmens seit dem letzten vorgelegten Bericht;

iv)

eine Kurzzusammenfassung des aktuellen und auf kurze Sicht bestehenden IKT-Risikoprofils, der Bedrohungslage, der erachteten Wirksamkeit seiner Kontrollen und der Sicherheitslage des Finanzunternehmens;

b)

das Datum der Genehmigung des Berichts durch das Leitungsorgan des Finanzunternehmens;

c)

eine Beschreibung des Grunds für die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2554;

d)

das Anfangs- und Enddatum des Überprüfungszeitraums;

e)

eine Angabe der für die Überprüfung verantwortlichen Funktion;

f)

eine Beschreibung der wichtigsten Veränderungen und Verbesserungen des IKT-Risikomanagementrahmens seit der letzten Überprüfung;

g)

eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Überprüfung und eine detaillierte Analyse und Bewertung der Schwere der Schwächen, Mängel und Lücken des IKT-Risikomanagementrahmens im Überprüfungszeitraum;

h)

eine Beschreibung der Maßnahmen zur Behebung festgestellter Schwächen, Mängel und Lücken, die alles Folgende enthält:

i)

eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Behebung festgestellter Schwächen, Mängel und Lücken ergriffen wurden;

ii)

ein voraussichtliches Datum für die Durchführung der Maßnahmen und Daten für die interne Kontrolle der Durchführung, einschließlich Informationen über den Stand der Durchführung dieser Maßnahmen zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Berichts, gegebenenfalls mit einer Erläuterung, ob die Gefahr besteht, dass Fristen nicht eingehalten werden;

iii)

die zu verwendenden Tools und die Nennung der für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlichen Funktion, wobei anzugeben ist, ob es sich um interne oder externe Tools/Instrumente und Funktionen handelt;

iv)

eine Beschreibung der Auswirkungen der im Rahmen der Maßnahmen geplanten Veränderungen auf die finanziellen, personellen und materiellen Ressourcen des Finanzunternehmens, insbesondere auch auf die für die Durchführung etwaiger Korrekturmaßnahmen vorgesehenen Ressourcen;

v)

gegebenenfalls Informationen über das Verfahren zur Unterrichtung der zuständigen Behörde;

vi)

falls die festgestellten Schwächen, Mängel oder Lücken nicht Gegenstand von Korrekturmaßnahmen sind, eine ausführliche Erläuterung der Kriterien, die zur Analyse der Auswirkungen dieser Schwächen, Mängel oder Lücken herangezogen wurden, um das damit verbundene IKT-Restrisiko zu bewerten, sowie der Kriterien für das Eingehen des damit verbundenen Restrisikos;

i)

Informationen über geplante Weiterentwicklungen des IKT-Risikomanagementrahmens;

j)

Schlussfolgerungen aus der Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens;

k)

Informationen über frühere Überprüfungen, insbesondere auch

i)

eine Liste aller bisherigen Überprüfungen;

ii)

gegebenenfalls den Stand der Umsetzung der im letzten Bericht genannten Korrekturmaßnahmen;

iii)

falls sich die in früheren Überprüfungen vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen als unwirksam erwiesen oder zu unerwarteten Herausforderungen geführt haben, eine Beschreibung der Möglichkeiten für eine Verbesserung dieser Korrekturmaßnahmen oder der unerwarteten Herausforderungen;

l)

die zur Ausarbeitung des Berichts herangezogenen Informationsquellen, die insbesondere auch alles Folgende beinhalten müssen:

i)

bei den in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, die Ergebnisse der internen Revisionen;

ii)

die Ergebnisse der Compliance-Bewertungen;

iii)

die Ergebnisse der Tests der digitalen operationalen Resilienz und gegebenenfalls die Ergebnisse der erweiterten Tests von IKT-Tools, -Systemen und -Prozessen auf Basis bedrohungsorientierter Penetrationstests (TLPT — Threat-Led Penetration Testing);

iv)

externe Quellen.

Wurde die Überprüfung nach aufsichtsrechtlichen Anweisungen oder Feststellungen, die sich aus einschlägigen Tests der digitalen operationalen Resilienz oder Auditverfahren ergeben, eingeleitet, so muss der Bericht für die Zwecke des Buchstabens c ausdrückliche Verweise auf diese Anweisungen oder Feststellungen enthalten, die Aufschluss über den Grund für die Einleitung der Überprüfung geben. Wurde die Überprüfung nach IKT-bezogenen Vorfällen eingeleitet, so muss der Bericht eine Liste aller IKT-bezogenen Vorfälle mit einer Analyse der Ursachen dieser Vorfälle enthalten.

Für die Zwecke von Buchstabe f enthält die Beschreibung eine Analyse der Auswirkungen der Veränderungen auf die Strategie für die digitale operationale Resilienz des Finanzunternehmens, auf den internen IKT-Kontrollrahmen des Finanzunternehmens und auf die IKT-Risikomanagement-Governance des Finanzunternehmens.