Artikel 15
IKT-Projektmanagement
(1) Im Rahmen der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien für das IKT-Projektmanagement.
(2) In den in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement werden die Elemente festgelegt, die ein wirksames Management der IKT-Projekte in Bezug auf die Beschaffung, die Wartung sowie gegebenenfalls die Entwicklung der IKT-Systeme des Finanzunternehmens gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement müssen alles Folgende beinhalten:
a) |
die Ziele des IKT-Projekts, |
b) |
die Governance des IKT-Projekts, samt Aufgaben und Zuständigkeiten, |
c) |
die Planung, den zeitlichen Rahmen und die Etappen des IKT-Projekts, |
d) |
eine IKT-Projektrisikobewertung, |
e) |
die relevanten Etappenziele, |
f) |
die Anforderungen an das Änderungsmanagement, |
g) |
das Testen aller Anforderungen, einschließlich der Sicherheitsanforderungen, und das zugehörige Genehmigungsverfahren bei der Einführung eines IKT-Systems in der Produktionsumgebung. |
(4) Durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Fachkenntnisse aus dem Geschäftsbereich oder den geschäftlichen Funktionen, auf die sich das IKT-Projekt auswirkt, gewährleisten die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement die sichere Durchführung des Projekts.
(5) Der in Absatz 3 Buchstabe d genannten IKT-Projektrisikobewertung entsprechend müssen die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement vorsehen, dass das Leitungsorgan wie folgt über die Einleitung von IKT-Projekten, die sich auf kritische oder wichtige Funktionen des Finanzunternehmens auswirken, deren Fortschritte und die damit verbundenen Risiken unterrichtet wird:
a) |
einzeln oder zusammengefasst, je nach Bedeutung und Umfang der IKT-Projekte, |
b) |
in regelmäßigen Abständen sowie erforderlichenfalls bei einzelnen Ereignissen. |