Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 13 - Management der Netzwerksicherheit

Artikel 13

Management der Netzwerksicherheit

Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der Schutzvorkehrungen, die die Sicherheit der Netzwerke gegen Eindringen und Missbrauch von Daten gewährleisten, Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für das Management der Netzwerksicherheit, in denen alle folgenden Aspekte behandelt werden:

a)

die Trennung und Segmentierung von IKT-Systemen und -Netzwerken unter Berücksichtigung

i)

der Kritikalität oder Bedeutung der Funktion, die von diesen IKT-Systemen und -Netzwerken unterstützt wird,

ii)

der im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Klassifizierung,

iii)

des Gesamtrisikoprofils der IKT-Assets, die diese IKT-Systeme und -Netzwerke nutzen;

b)

die Dokumentation aller Netzwerkverbindungen und Datenflüsse des Finanzunternehmens;

c)

die Nutzung eines gesonderten und speziellen Netzwerks für die Verwaltung von IKT-Assets;

d)

die Ermittlung und Implementierung von Kontrollen für den Netzwerkzugang, um Verbindungen zum Netzwerk des Finanzunternehmens durch ein nicht zugelassenes Gerät oder System oder einen Endpunkt, der die Sicherheitsanforderungen des Finanzunternehmens nicht erfüllt, zu verhindern und zu erkennen;

e)

die Verschlüsselung von Netzwerkverbindungen über Unternehmensnetzwerke, öffentliche Netzwerke, inländische Netzwerke, Netzwerke Dritter und drahtlose Netzwerke für die verwendeten Kommunikationsprotokolle unter Berücksichtigung der Ergebnisse der genehmigten Datenklassifizierung, der Ergebnisse der IKT-Risikobewertung und der Verschlüsselung von Netzwerkverbindungen gemäß Artikel 6 Absatz 2;

f)

die Konzeption der Netzwerke im Einklang mit den vom Finanzunternehmen festgelegten IKT-Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung führender Praktiken zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit des Netzwerks;

g)

die Sicherung des Netzwerkverkehrs zwischen den internen Netzwerken und dem Internet und anderen externen Verbindungen;

h)

die Ermittlung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie der Etappen für die Spezifikation, Implementierung, Genehmigung, Änderung und Überprüfung der Firewall-Regeln und Verbindungsfilter;

i)

die Überprüfung der Netzwerkarchitektur und des Konzepts für die Netzwerksicherheit einmal jährlich und für Kleinstunternehmen in regelmäßigen Abständen, um potenzielle Schwachstellen zu ermitteln;

j)

die Maßnahmen zur vorübergehenden Isolierung von Teilnetzwerken sowie von Netzwerkkomponenten und -geräten, soweit erforderlich;

k)

die Implementierung einer sicheren Konfigurationsbasis für alle Netzwerkkomponenten und die Absicherung des Netzwerks und der Netzwerkgeräte im Einklang mit etwaigen Anweisungen des Anbieters und gegebenenfalls mit Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sowie führenden Praktiken;

l)

die Verfahren zur Begrenzung, Sperrung und Beendigung von System- und Fernsitzungen nach einer bestimmten Inaktivitätszeit;

m)

für Vereinbarungen über Netzwerkdienstleistungen:

i)

die Ermittlung und Spezifikation von IKT- und Informationssicherheitsmaßnahmen, der Dienstleistungsgüte und von Managementanforderungen für alle Netzwerkdienste;

ii)

die Feststellung, ob diese Dienstleistungen von einem gruppeninternen IKT-Dienstleister oder von IKT-Drittdienstleistern erbracht werden.

Für die Zwecke von Buchstabe h überprüfen die Finanzunternehmen regelmäßig die Firewall-Regeln und die Verbindungsfilter im Einklang mit der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Klassifizierung und dem Gesamtrisikoprofil der beteiligten IKT-Systeme. Bei IKT-Systemen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, überprüfen Finanzunternehmen mindestens alle sechs Monate, ob die bestehenden Firewall-Regeln und Verbindungsfilter angemessen sind.