Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 22 - Delegierte Verordnung 2023/1192

Artikel 22

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und einer Zusammenfassung des Abwicklungsplans an die CCP

(1)   Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt der CCP die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Abwicklungsplans, einschließlich der Abwicklungsfähigkeitsbewertung, zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan festgesetzten Frist.

(2)   Die Abwicklungsbehörde der CCP unterrichtet die Mitglieder und Beobachter des Kollegiums über die Übermittlung.

(3)   Die Abwicklungsbehörde der CCP erläutert der CCP die wichtigsten Elemente der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung.